Abbrennverbot für Feuerwerkskörper

Allgemeine Anordnung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper

Allgemeine Anordnung

eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper

Aufgrund des § 24 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20.12.2021 (BGBl. I, Seite 5238) geändert worden ist, wird für den folgenden Bereich allgemeinverbindlich das

Verbot

angeordnet, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerke, z.B. Raketen, Schwärmer, Feuertöpfe, Knallkörper usw.)

am 31. Dezember 2024 und am 01. Januar 2025

abzubrennen. An den übrigen Tagen des Jahres besteht das Verbot bereits aufgrund des § 23 Abs. 2 der 1. SprengV.

Das Verbot gilt innerhalb des folgenden Bereichs:

Gemeinde Kalefeld, Gemarkung Echte

Nördliche Begrenzung:

Flurstücksgrenzen an den Grundstücken Am Bahnhof 2, 4, 6, Hauptstraße 2 und 4.

Östliche Begrenzung:

Flurstücksgrenzen an den Grundstücken Oldershäuser Str. 3 und 8, Teile der Flurstücke 36/1 und 38/1 der Flur 2.

Südliche Begrenzung:

Flurstücksgrenzen an den Grundstücken Hauptstr. 7, Oldershäuser Str. 2, 4, 6 und 8, Teile der Gartengrundstücke Flur 2 Flurstücke 246/8 und 184/2.

Westliche Begrenzung:

Flurstücksgrenzen an den Grundstücken Hauptstr. 6, 12, Am Bahnhof 1 und 6.

Verstöße gegen die Anordnung können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Die Allgemeine Anordnung und die entsprechende Karte finden Sie hier: